Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung aufgehoben. Die Regierung hat nun bis 1.1.2013 Zeit, die Regelung zu reparieren. Neben der pauschalierten Gewinnermittlung ist auch die pauschalierte Vorsteuerermittlung betroffen. Ob eine Neuregelung kommt und wie sie aussehen wird, bleibt abzuwarten.
Teile der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung waren im vergangenen Jahr heftiger Kritik ausgesetzt.
Schließlich hat der VwGH letzten Herbst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eingeräumt. Er hat beim Verfassungsgerichtshof den Antrag eingebracht, die Verordnung aufzuheben bzw. die Aufhebung zu prüfen.
Gründe für die Aufhebung
Laut VfGH entsprechen die festgelegten Pauschalsätze sowohl für Gewinn als auch für die Vorsteuern nicht der Realität. Somit widerspricht auch der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Weiters sind die von der Pauschalierung erfassten Betriebe so unterschiedlich, dass eine Pauschalierung nach einem einheitlichen Berechnungsschema nicht möglich ist.
Weiterhin anzuwenden
Im Juli 2012 sah der Unabhängige Finanzsenat (UFS) Innsbruck die Verordnung zur Gaststättenpauschalierung generell nicht mehr als anwendbar. Diese Entscheidung begründete er damit, dass die Verordnung eine unionswidrige Beihilfe darstellt.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im September in einem Schreiben allerdings mitgeteilt, dass es diese Ansicht des UFS nicht teilt.
Laut diesem Schreiben ist die Verordnung weiterhin anzuwenden. Dies gilt für alle Fälle bis zur Veranlagung 2012 (davon ausgenommen sind Anlassfälle).
Stand: 07. September 2012